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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Aufträge werden grundsätzlich nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dasselbe gilt auch für Erklärungen und Zusagen unserer Verkaufsbüros und Vertretungen. Soweit etwaige Zusatzbedingungen unserer einzelnen Werke oder Spezialabteilungen von diesen allgemeinene Bedingungen abweichen, gehen die Zusatzbedingungen vor. Der Kaufvertrag gilt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung als geschlossen.

2. Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend. Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu. Für die Preisstellung gelten die Definitionen der Incoterms in der jeweils gültigen Fassung. Bestellte Mengen können, soweit es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterschritten werden.

3. Die Preisstellung erfolgt zu den von uns bestätigten bzw. zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Die Preise sind auf der Basis der bei Angebotsabgabe maßgebenden Rohstoff- und Lohnkosten errechnet. Treten während der Auftragsabwicklung Tarif- oder Preisänderungen ein, sind wir berechtigt, diese Mehrkosten gegen Nachweis an den Besteller weiterzugeben. Sollten sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unsere Herstellungs- bzw. Materialkosten wesentlich erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. Bei Preiserhöhung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Lieferung nach -kg- erfolgt die Berechnung „brutto für netto“.

4. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen netto zu erfolgen. Bei Zahlung nach Fälligkeit sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von mindestens 3,5% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sind wir ebenfalls berechtigt, die Gesamtforderung aus unserer Geschäftsverbindung fällig zu stellen. Sämtliche Zahlungen verrechnen wir zunächst auf die Zinsen und Kosten und dann auf die jeweils ältesten Forderungen. Entgegenstehende Anweisungen des Kunden sind für uns unverbindlich.

5. Sind unsere Ansprüche bei oder nach Vertragsabschluss gefährdet, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Ist der Käufer hierzu nicht bereit oder in der Lage, so können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dagegen können wir Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.

6. Abtretung und Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus den mit uns geschlossenen Verträgen, die Aufrechnung mit direkten oder indirekten Ansprüchen des Käufers sowie die Zurückbehaltung wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen bzw. nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.

7. Lieferfristen rechnen, vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, vom Tage der Auftragsbestätigung bis zum Versand ab Werk. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt als Versandtag der Tag der Versandbereitschaft bei uns. Wird eine vereinbarte Lieferfrist von uns überschritten, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte. Höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Hindernisse, wie z.B. Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, Notstand, Aufruhr, Arbeitskräfte- oder Rohstoffmangel, Maschinenschaden oder Transportverzögerungen berechtigen uns nach unserer Wahl entsprechende Verlängerungen der Lieferfristen nach Wegfall des hemmenden Ereignisses zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Voraussetzungen für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller.

8. Versand unserer Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Empfängers, auch wenn eigene Transportmittel verwendet werden.

9. Versicherung wird von uns nicht gedeckt. Für Eigentum des Bestellers (z.B. von ihm geliefertes Material) wird keine Haftung übernommen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird durch uns auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

10. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb 10 Tagen nach Empfang der Ware auf dem schriftlichen Wege bei uns eingehen. Soweit sie sich als begründet erweisen, steht es uns frei die Ware zurückzunehmen oder Ersatz zu liefern. Ersatzlieferung braucht nicht in jedem Fall durchgeführt werden. Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Erstattung von Arbeitslöhnen bzw. Folgeschäden allgemein sind ausgeschlossen. Bei verdeckten Mängeln muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tagen nach deren Entdeckung, erfolgen. Abweichungen für das Flächengewicht (bis +/- 15%) sowie in der Rundumstärke (bis +/- 20%) sind technisch nicht vermeidbar und können als Grund für eine Beanstandung nicht anerkannt werden. Die Breiten- und Längentoleranzen betragen +/- 5% jedoch mindestens 20 mm. Für Gewichts- und Stärkeschwankungen gelten die allgemein üblichen Toleranzen der GKV. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Abfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 2% nicht zu beanstanden. Ebenso müssen wir uns eine Zähldifferenz von +/- 3% vorbehalten. Sondereinfärbungen schließen Reklamationen aus.

11. Handelsübliche Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit, Schwere usw. bleiben vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen nach Wünschen des Käufers können Beanstandungen hinsichtlich des Farbtones nicht berücksichtigt werden. Für eine Verletzung von Urheberrechten bei Sonderanfertigungen haftet der Käufer. Sofern wir für die Anwendung unserer Erzeugnisse eine technische Beratung oder Hilfe leisten, erfolgt diese aufgrund unserer neuesten technischen Erfahrungen. Hieraus können jedoch Gewährleistung- oder Ersatzansprüche jeglicher Art nicht hergeleitet werden.

12. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:

a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung – bei Hergabe von Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung – unser Eigentum.

b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen.

c) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten als mit ihrer Entstehung an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

d) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere eigene Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

e) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

13. Abweichungen hinsichtlich der Stofffärbung des Rohmaterial, die handelsüblichen Abweichungen vom Muster sowie durch Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflagedruck bleiben vorbehalten.

a) Zähldifferenzen müssen wir uns bei Großauflagen bis zu einer Toleranz von 3% nach oben oder unten vorbehalten. Bezüglich der Folienstärke nehmen wir eine Toleranz von +/- 10 % in Anspruch, wobei zur Ermittlung der Folienstärke das Durchschnittsgewicht eines Meßstreifens der Folie gilt.

b) Größenabweichungen von +/- 5% im Format sind zulässig. Bei Lieferungen, bei denen bis zu 25% der Gesamtmengen aus Kurzlängen bestehen, können Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

c) Korrekturabzüge werden einmalig unberechnet geliefert. Weitere Abzüge, bedingt durch nachträgliche Änderungen des Käufers sowie Probeabzüge in verschiedener Ausführung und mehrfarbigem Druck werden nach der dafür angewandten Zeit besonders berechnet. Für Druckfehler, die der Käufer in dem von ihm als genehmigt bezeichneten Andruck übersehen hat, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Telefonisch aufgegebene Änderungswünsche bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

d) Bei Goldbronzedruck wird jede Haftung für Oxydationsschäden abgelehnt. Für alle Druckarbeiten werden Farbabweichungen im Rahmen des Zulässigen vorbehalten. Auch für die Lichtbeständigkeit der Druckfarben können wir keine Gewähr übernehmen. Geringe Schwankungen des Druckstandes sowie ein Ausschuss von ca. 3% bei bedruckten Beuteln sind handelsüblich und berechtigen nicht zu Mängelrügen.

e) Entwürfe, Klischees: Die von uns angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dgl. bleiben unser Eigentum, auch wenn dem Käufer die Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden. Auf anderweitige Vereinbarungen kann sich der Käufer nur berufen, wenn sie schriftlich erfolgt sind.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Osnabrück.

Werner Wiemann GmbH, Mühlenweg 4 in D-49170 Hagen a.T.W.

Stand: 01.07.2020


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